Die Tonaufnahme zeigt auf, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten ein Gespräch in anständigem Tonfall möglich ist und der Beschuldigte hinsichtlich seines Sohnes an gemeinsamen Lösungen mit der Beschwerdeführerin interessiert ist. Zwar gibt er an, dass er auch andere Wege beschreiten könne, meint damit aber den gerichtlichen Weg, um das gemeinsame Sorgerecht durchzusetzen und allenfalls einen Beistand für den Sohn einsetzen zu lassen. Somit scheint es vielmehr, dass der Beschuldigte seine Äusserung nicht ernst gemeint und auch nicht beabsichtigt hatte, der Beschwerdeführerin zu drohen.