Auch wenn die Beschwerdeführerin nun mit Beschwerde ausführt, dass sie sich in einer spannungsgeladenen Situation immer gut unter Kontrolle habe und sich Ängste und Emotionen erst bei Nachlassen des Druckes zeigten, scheint es aufgrund der eingereichten Tonaufnahme, welche unmittelbar nach der angeblichen Drohung aufgenommen wurde, nicht glaubhaft, dass sie im Verlaufe des Gesprächs sowohl aufgrund des Wortlauts wie auch ihres Tonfalls Angst verspürte. So hakt sie in bestimmtem Tonfall immer wieder nach und fordert den Beschuldigten auf, sich zu erklären; generell scheint sie das Gespräch zu dominieren.