Es trifft zweifelsohne zu, dass die Aussage, dass jemand zerhackt im Kofferraum lande, ein künftiges Übel in Aussicht stellt und grundsätzlich dazu geeignet ist, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Der durch die Beschwerdeführerin eingereichten Tonaufnahme ist sodann in etwa der folgende Gesprächsablauf zu entnehmen (vgl. Verfahrensakten, act. 18, Aufnahme 2, 02min 45sek bis 04min 08sek; sinngemässe Wiedergabe):