6.2.3. Hinsichtlich der Aussage, dass die Beschwerdeführerin zerhackt im Kofferraum landen würde, gab der Beschuldigte zu, eine derartige Äusserung gemacht zu haben. Er begründete dies damit, dass sie bei der Arbeit teilweise so miteinander sprechen würden, da sie mit Schnittgut zu tun hätten. Er habe dies zu sich selbst gesagt und sicher nicht direkt zu ihr (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 9. Juni 2023, Fragen 37, 42). Er würde ihr nie etwas antun (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 9. Juni 2023, Frage 42).