Der Beschuldigte liess sich durch ihre Aufforderung, sie doch zu schlagen, auch nicht dazu verleiten. Vielmehr führte er anlässlich der Einvernahme aus, dass sie wisse, dass er sie niemals schlagen würde, sie habe sein Kind auf die Welt gebracht, er schlage sie sicher nicht. Das sei das Schlimmste, was man jemandem antun könne (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 9. Juni 2023, Fragen 21, 34). Im Ergebnis macht es damit nicht den Anschein, dass der Beschuldigte beabsichtigte, der Beschwerdeführerin körperliches Leid zuzufügen oder ihr damit zu drohen wie auch keine Hinweise bestehen, dass die Beschwerdeführerin dadurch geängstigt worden war.