Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin dies als Drohung wahrgenommen bzw. ernsthaft mit Schlägen gerechnet hatte und dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden war. So gab sie an, ihm nach dieser Äusserung gesagt zu haben, dass er sie doch schlagen solle (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2023, Frage 17), was grundsätzlich nicht den Eindruck einer verängstigten Person zu erwecken vermag (vgl. auch E. 6.2.3 hiernach). Der Beschuldigte liess sich durch ihre Aufforderung, sie doch zu schlagen, auch nicht dazu verleiten.