6.2.2. Die Begründung des Beschuldigten, dass er die Faust geballt habe, um der Beschwerdeführerin – nachdem diese ihm gesagt habe, dass er sie nicht mit Briefumschlägen schlagen solle – zu zeigen, dass Schlagen anders wäre, scheint plausibel. Der Beschuldigte konnte glaubhaft darlegen, dass er keinerlei Absicht hegte, die Beschwerdeführerin tatsächlich zu schlagen oder ihr dies anzudrohen (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 9. Juni 2023, Fragen 31 ff.). Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin dies als Drohung wahrgenommen bzw. ernsthaft mit Schlägen gerechnet hatte und dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden war.