Nachdem es sich beim "Schlagutensil" lediglich um Briefumschläge handelt, welche weder mit harten oder kantigen Gegenständen gefüllt gewesen zu sein scheinen noch die Beschwerdeführerin beispielsweise mit der Papierkante eines Briefumschlags geschnitten worden zu sein scheint und sie selbst angibt, weder Schmerzen noch Verletzungen davongetragen zu haben, ist festzuhalten, dass der Schlag mit zwei Briefumschlägen keine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung darstellt. Die Nichtanhandnahme der Strafsache betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten ist damit nicht zu beanstanden.