er habe eine Wischbewegung mit den Briefen gemacht, damit sie ihm aus dem Weg gehe (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 9. Juni 2023, Frage 29). Nachdem es sich beim "Schlagutensil" lediglich um Briefumschläge handelt, welche weder mit harten oder kantigen Gegenständen gefüllt gewesen zu sein scheinen noch die Beschwerdeführerin beispielsweise mit der Papierkante eines Briefumschlags geschnitten worden zu sein scheint und sie selbst angibt, weder Schmerzen noch Verletzungen davongetragen zu haben, ist festzuhalten, dass der Schlag mit zwei Briefumschlägen keine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung darstellt.