Vollständigkeitshalber kann an dieser Stelle jedoch festgehalten werden, dass der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zuzustimmen ist, wenn sie ausführt, dass die erforderliche Erheblichkeit einer Tätlichkeit als nicht gegeben angesehen wird. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass der Beschuldigte sie mit zwei Briefumschlägen am Oberarm geschlagen habe, sie sei nur durch die Briefe, jedoch nicht durch seine Hand, berührt worden; Schmerzen oder Verletzungen habe sie von dem Schlag keine gehabt (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2023, Fragen 27−30). Der Beschuldigte gibt zu, sie mit den Briefen am Arm getroffen zu haben;