5.2. Vorliegend ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten überhaupt anficht, zumal sie mit Beschwerde hauptsächlich zu den durch den Beschwerdeführer angeblich geäusserten Drohungen Stellung nimmt. Vollständigkeitshalber kann an dieser Stelle jedoch festgehalten werden, dass der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zuzustimmen ist, wenn sie ausführt, dass die erforderliche Erheblichkeit einer Tätlichkeit als nicht gegeben angesehen wird.