Die Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes der Beschwerdeführerin, die sie zur heimlichen Aufzeichnung des Gesprächs berechtigt hätte, kann jedoch vorliegend offengelassen werden, da die Tonaufnahmen den Beschuldigten vielmehr zu entlasten anstatt zu belasten vermögen. Die Aufnahmen können daher zu seinen Gunsten im Verfahren verwertet werden.