4.2. Die Beschwerdeführerin reichte der Kantonspolizei Aargau eine Tonaufnahme des Gesprächs zwischen ihr und dem Beschuldigten ein (Verfahrensakten, act. 18). Sie gab an, das Gespräch heimlich aufgenommen zu haben (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2023, Frage 17). Damit ist fraglich, ob die Gesprächsaufzeichnung nicht unter Verletzung von Art. 179ter StGB zustande gekommen ist. Die Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes der Beschwerdeführerin, die sie zur heimlichen Aufzeichnung des Gesprächs berechtigt hätte, kann jedoch vorliegend offengelassen werden, da die Tonaufnahmen den Beschuldigten vielmehr zu entlasten anstatt zu belasten vermögen.