Hier müsse das Prinzip der materiellen Wahrheit vollständig durchschlagen. Argumentiert wird zudem, es erscheine befremdlich, der beschuldigten Person einen Entlastungsbeweis zu entziehen, weil die Strafbehörden diesen rechtsfehlerhaft erlangt hätten. Die Legalität oder Illegalität einer Beweissammlung liege im Wesentlichen in den Händen der Strafverfolgungsbehörden. Diese seien zwar zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens verpflichtet, aber vor Verfahrensfehlern nicht gefeit.