nicht entgegengehalten werden dürfen. Inwieweit solche Beweise zugunsten der Beschuldigten oder anderer Parteien verwendet werden, könne der Praxis überlassen bleiben. Begründet wird das blosse Belastungsverbot damit, dass es sich die Strafjustiz nicht leisten könne, irgendein vorhandenes Indiz der Unschuld des Beschuldigten zurückzuweisen. Noch unerträglicher als der Gedanke, einen offensichtlich Schuldigen mangels verwertbarer Beweise freizusprechen sei der, einen offensichtlich Unschuldigen zu verurteilen, weil entlastende Beweise nicht verwertbar seien. Hier müsse das Prinzip der materiellen Wahrheit vollständig durchschlagen.