Beweise, welche die beschuldigte Person entlasten, müssen daher auch dann zugelassen werden, wenn sie rechtswidrig erhoben wurden. Dies deckt sich mit dem Begleitbericht zum Vorentwurf zur StPO, wonach für Beweise, die von Strafbehörden in strafrechtlich verpönter Weise oder in Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, bewusst der Begriff der Unverwertbarkeit und nicht jener der Nichtigkeit verwendet wird; entscheidend sei, dass solche Beweise den Personen, die durch die Beweisvorschriften geschützt werden sollen, also vorab den Beschuldigten, -9-