141 Abs. 2 StPO handelt es sich nach der zutreffenden herrschenden Lehre um ein blosses Belastungsverbot, d.h. das in dieser Bestimmung verankerte Beweisverwertungsverbot gilt nur zugunsten des Beschuldigten, nicht jedoch zu seinen Lasten. Beweise, welche die beschuldigte Person entlasten, müssen daher auch dann zugelassen werden, wenn sie rechtswidrig erhoben wurden.