141 Abs. 1 StPO die Verwertung von Beweisen, die mittels verbotener Methoden erlangt worden sind, generell, also insbesondere auch zugunsten der beschuldigten Person. In der neueren Lehre weitgehend unbestritten ist die Beurteilung dieser Frage in Bezug auf Beweisverwertungsverbote im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, d.h. wenn Beweise in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden. Bei Art. 141 Abs. 2 StPO handelt es sich nach der zutreffenden herrschenden Lehre um ein blosses Belastungsverbot, d.h. das in dieser Bestimmung verankerte Beweisverwertungsverbot gilt nur zugunsten des Beschuldigten, nicht jedoch zu seinen Lasten.