Art. 141 StPO unterscheidet − anders als Art. 147 Abs. 4 StPO − nicht zwischen Verwertungsverboten zugunsten und zulasten der beschuldigten Person. Art. 140 Abs. 2 StPO sieht jedoch ausdrücklich vor, dass verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO auch dann unzulässig sind, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt. Gemäss der Botschaft zur StPO verbietet Art. 141 Abs. 1 StPO die Verwertung von Beweisen, die mittels verbotener Methoden erlangt worden sind, generell, also insbesondere auch zugunsten der beschuldigten Person.