4. 4.1. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Art. 141 Abs. 2 StPO bezieht sich auf die Beweiserhebung durch die Strafbehörden. Hingegen regelt die StPO die Beweiserhebung durch Private nicht explizit. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet kein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren.