2.3. Mit Beschwerdeantwort führt der Beschuldigte aus, dass dies der verzweifelte Versuch der Beschwerdeführerin sei, ihm den Weg zum gemeinsamen Sorgerecht hinsichtlich ihres Sohnes zu erschweren. Es treffe zu, dass er begeisterter Sportschütze sei, er sei im Besitz von Druckluftwaffen. Er sei auch im Besitz eines Waffenscheins gewesen, der ihm jedoch infolge Militärdienstuntauglichkeit entzogen worden sei. Er sei nicht im Besitz von Schusswaffen oder Munition; für einen Kontrollgang seiner Waffenhaltung sei er stets offen.