Der Beschuldigte habe in normalem Ton geantwortet, dass es ein "Insider" aus dem Geschäft gewesen sei. Der Beschuldigte habe damit offenbar keine ernsthafte Absicht gehabt, die Beschwerdeführerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Letztere habe auch ausgesagt, dass sie dem Beschuldigten dies nicht zutrauen würde, womit sie die Äusserung nicht ernstgenommen habe. Auch der Tatbestand von Art. 180 StGB sei damit klar nicht erfüllt, weshalb das Strafverfahren nicht an die Hand zu nehmen sei.