Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung habe der Beschuldigte plausibel dargelegt, wie es zur Aussage mit der Faust gekommen sei. Es bestünden keine Hinweise, dass er tatsächlich die ernsthafte Absicht gehabt habe, die Beschwerdeführerin mit der erhobenen Faust in Angst zu versetzen. Eine Drohung, dass er sie schlagen werde, sei auf den Tonaufnahmen nicht zu hören. Das mit dem Zerhacken habe der Beschuldigte zu sich selbst gesagt. Die Tonaufnahmen würden dies auch belegen, habe die Beschwerdeführerin den Beschuldigten doch erst später darauf angesprochen, was er da vorhin gesagt habe. Der Beschuldigte habe in normalem Ton geantwortet, dass es ein "Insider" aus dem Geschäft gewesen sei.