Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründet die Nichtanhandnahme damit, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin mit den Briefumschlägen offensichtlich nicht habe schlagen wollen, dies sei auch auf der Tonaufnahme zu hören. Selbst wenn er sie hätte schlagen wollen, wäre die erforderliche Erheblichkeit der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit sowie der Störung des Wohlbefindens im Sinne von Art. 126 StGB bei weitem nicht gegeben. Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung habe der Beschuldigte plausibel dargelegt, wie es zur Aussage mit der Faust gekommen sei.