auch aus, dass sie sich aufgrund der Drohungen des Beschuldigten durchaus Sorgen gemacht habe, da er sehr kräftig und ein Waffennarr sei und schnell die Kontrolle über sich verliere. Sie habe Angst und einige schlaflose Nächte gehabt; man merke ihr dies teilweise jedoch nicht an. Das Schreiben der Beschwerdeführerin ist aufgrund des soeben Ausgeführten dahingehend zu interpretieren, dass sie mit der Nichtanhandnahme der Strafanzeige nicht einverstanden ist (wobei sie auch die Sicherheit für allfällige Kosten für das Beschwerdeverfahren leistete), womit vom sinngemässen Antrag auszugehen ist, dass die Verfügung aufzuheben und die Strafsache an die Hand zu nehmen sei.