Es ist damit fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen Beschwerdewillen hat. Sofern die Beschwerdeführerin nur die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung anfechten wollte, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten, da eine für die Beschwerdeführerin nachteilige Motivierung (z.B. in Form einer ihr nicht passenden Formulierung einer Erwägung), die im Dispositiv keinen Niederschlag findet, keine Beschwer begründet (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1; GUIDON, a.a.O., N. 246). Jedoch führt die Beschwerdeführerin -5-