1.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt mit ihrer "Stellungnahme" zur Nichtanhandnahmeverfügung zusätzliche Informationen sowie Richtigstellungen an und führt aus, dass sie zwar nicht beurteilen könne, ob sich dadurch eine Änderung ergebe, es sei ihr jedoch wichtig, die weiteren Details bekannt zu geben und die teilweise inkorrekte Beschreibung der Abläufe in der Verfügung richtigzustellen. Es ist damit fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen Beschwerdewillen hat.