Die Beschwerdeführerin konstituierte sich mit Strafantragsformular vom 9. Juni 2023 als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin). Zu einer solchen Konstituierung war sie gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO auch berechtigt, da eine Drohung und Tätlichkeiten zu ihrem Nachteil infrage stehen und sie folglich als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist.