Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 28. Juni 2023 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 8. Juli 2023 (Postaufgabe am 10. Juli 2023) reichte die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 30. Juni 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 27. Juni 2023 eine "Stellungnahme" bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein und erhob damit sinngemäss Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung.