in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 9. Juni 2023 meldete sich C._____ telefonisch per Notruf bei der Kantonspolizei Aargau und gab an, dass ihre Tochter A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) von ihrem Exfreund, B._____ (fortan: Beschuldigter), bedroht worden sei. Gleichentags stellte die Beschwerdeführerin Strafantrag wegen Drohung und Tätlichkeiten. 2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nahm die Strafsache mit Verfügung vom 27. Juni 2023 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand.