__ AG der Vorwurf einer fahrlässigen Unterlassung gemacht werden könnte. Dass der adäquate Kausalzusammenhang aufgrund eines allfälligen Selbstverschuldens des Beschwerdeführers verneint werden müsste, erscheint bei der gegenwärtigen Sachlage entgegen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht offensichtlich. 6.2.4. Zusammenfassend ist daher in Gutheissung der Beschwerde die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aufzuheben und das Verfahren an diese zurückzuweisen.