B._____ AG) zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer über genügende Kenntnisse hinsichtlich der sicheren Bedienung der Drehbank verfügt und ob er den Sicherheitsvorschriften auch nachlebt. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe jedoch keine Instruktion hinsichtlich der Bedienung der Drehbank bzw. eine Kontrolle, ob der Beschwerdeführer die entsprechenden Sicherheitsvorschriften kennt, stattgefunden. Vielmehr sei ihm lediglich gezeigt worden, wo sich die Drehbank befinde (act. 024 f.). Bei dieser Sachlage kann gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass einer verantwortlichen Person bei der B._____ AG der Vorwurf einer fahrlässigen Unterlassung gemacht werden könnte.