Es ist aber nicht einsichtig, weshalb deshalb seine Angabe, er habe Erfahrung in der Handhabung von Drehbänken, nicht zutreffen soll (act. 024 f.). Denn es geht aus den Akten nirgends hervor, dass er mit Bezug auf seine Vergangenheit Fehl- oder unzutreffende Wahnvorstellungen entwickelt hätte. - 14 -