Allerdings kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, dass nicht auf seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2022 gemachten Aussagen (act. 021 ff.) abgestellt werden könne, da er damals rückblickend nicht einvernahmefähig gewesen sei. Zwar trifft es zu, dass er sich damals noch in Behandlung in der Rehaklinik Bellikon befand und noch erheblich kognitiv eingeschränkt war. Es ist aber nicht einsichtig, weshalb deshalb seine Angabe, er habe Erfahrung in der Handhabung von Drehbänken, nicht zutreffen soll (act.