007). Aus dem im Polizeirapport festgehaltenen Umstand, dass an der Drehbank anlässlich der Betriebskontrolle der Suva "keine offensichtlichen Mängel" gefunden worden seien, kann jedenfalls keine Aussage darüber getroffen werden, inwiefern die Abklärungen der Suva genügend waren, um einen Defekt oder eine mangelnde Wartung der Drehbank auszuschliessen. 6.2.3. Berechtigt ist im Weiteren auch die Rüge des Beschwerdeführers, dass nicht festgestellt sei, dass er hinsichtlich der Bedienung der Drehbank genügend geschult sowie hinsichtlich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften genügend überwacht worden sei.