Demgemäss dürfte es vorliegend nicht an einer Prozessvoraussetzung zufolge Nichtvorliegens eines rechtzeitigen Strafantrags fehlen. Vielmehr ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" vom Vorliegen einer von Amtes wegen zu verfolgenden schweren fahrlässigen Körperverletzung auszugehen.