a StGB geradezu auf (vgl. auch: ROTH/BERKE- MEIER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 122 StGB). - 13 - Im Weiteren kann angesichts der in den ärztlichen Berichten umschriebenen Langzeitfolgen des Unfalls, insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an kognitiven Einschränkungen leidet und sich sein Zustand jedenfalls bisher nicht derart verbessert hat, dass ihm eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zugemutet werden könnte, auch nicht gesagt werden, es läge offensichtlich keine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 122 lit. b oder lit. c StGB vor.