Auch aus diesen geht jedoch deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer sich als Folge des Unfalls in einem sehr kritischen Zustand befunden hat. So wird in den Berichten unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat, vom Rettungsdienst intubiert und schliesslich offenkundig aufgrund des (zeit-)kritischen gesundheitlichen Zustands mit der Rettungsflugwacht in das Universitätsspital Zürich geflogen werden musste, wo er zunächst im Schockraum und dann auf der Intensivstation behandelt wurde. Bei dieser Sachlage drängt sich die Annahme des Vorliegens einer Lebensgefahr i.S.v. Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 122 lit. a StGB geradezu auf