Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aber soweit sie der Auffassung ist, es läge vorliegend offenkundig keine von Amtes wegen zu verfolgende schwere fahrlässige Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB vor. Gemäss dem Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 10. August 2022 wurde der Beschwerdeführer nach dem Unfall bewusstlos aufgefunden und musste reanimiert werden (act. 003). Zwar ist fraglich, ob das tatsächlich der Fall war, da in den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten nicht von einer Reanimation die Rede ist (vgl. Beilagen 1-3 zur Replik).