dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.4.2). 6.2. 6.2.1. Der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nie Strafantrag stellte und die dreimonatige Strafantragsfrist (vgl. Art. 31 StGB) für die Verfolgung einer fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB bereits verstrichen ist.