Aktuell absolviere der Beschwerdeführer eine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung. Es sei unklar, ob der Beschwerdeführer jemals wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein könne. Unabhängig davon liege offensichtlich eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB vor (Replik Rz. 7). Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung am 10. August 2020 unfallbedingt kognitiv massiv eingeschränkt gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe er sogar Mühe gehabt, sich in der Rehaklinik Bellikon zu orientieren (Replik Rz. 8).