Zudem hätten sich auch leichte bis mittelgradige sowie eine schwere Störung der mnestischen Prozesse mit Betonung in der visuell-räumlichen Modalität ergeben. Hinzu kämen deutliche Einschränkungen der sprachassoziierten Leistungen. Zusammenfassend komme der Bericht der neuropsychologischen Untersuchung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für die meisten beruflichen Anforderungen eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit aufweise (Replik Rz. 6). Wie dem Bericht weiter entnommen werden könne, sei eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich. Aktuell absolviere der Beschwerdeführer eine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung.