5. In der Replik führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die angeblichen Feststellungen der Suva seien in den Akten nicht dokumentiert. Beispielsweise handle es sich beim Vorbringen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, die Suva habe nicht festgestellt, dass ein Setzstock gefehlt habe bzw. ein solcher erforderlich gewesen sei, um eine unbelegte Behauptung (Replik Rz. 3). Der Beschwerdeführer habe durch den Unfall unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma, ein Wirbelsäulentrauma, ein Tho- -9-