125 Abs. 2 StGB erfüllt sei. Aktuell sei dies nicht ersichtlich. Nicht jede Hirnblutung bewirke eine konkrete Lebensgefahr. Bleibende Schäden seien nicht aktenkundig. Ferner werde sich ohnehin nicht mehr rechtsgenüglich rekonstruieren lassen, wie der Zustand der Maschine vor dem Unfall gewesen sei. Im Weiteren würde selbst die Feststellung, dass eine Schraube gefehlt habe, nicht die strafrechtliche Verantwortung der angezeigten Personen bedeuten. Allenfalls sei es auch die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, vor der Inbetriebnahme der Maschine diese auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.