Es sei nochmals festzuhalten, dass die Strafverfolgungsbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden einen konkreten Anfangsverdacht benötigten, um weitergehende strafprozessuale Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Ein Tatverdacht dürfe nicht gesucht werden, wenn es keine dahingehenden konkreten Anhaltspunkte gebe. Abweichend verhalte es sich nur bei aussergewöhnlichen Todesfällen (Art. 253 StPO).