Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nie einen Strafantrag gestellt. Die Antragsfrist sei mittlerweile abgelaufen. Dass ein Fall von Art. 125 Abs. 2 StGB (als Offizialdelikt von Amtes wegen zu verfolgende schwere fahrlässige Körperverletzung) vorliege, sei bei gegenwärtiger Aktenlage nicht belegt.