lich der Einvernahme kein Thema gewesen sei. Der Beschwerdeführer beantrage ferner die Einvernahme von E._____. Diese soll die nachträglich -8- entstandene Vermutung des Beschwerdeführers, der selbst keine Erinnerung an den Unfall habe, hinsichtlich des Vorliegens eines technischen Defekts bestätigen können. Die beantragte Zeugin habe aber keine eigenen Wahrnehmungen hinsichtlich des Unfallereignisses.