Weiter trage er nun vor, er sei im Umgang mit der Drehbank nicht geübt gewesen. Damit stelle er sich in Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme. Bei der in diesem Zusammenhang vorgetragenen fehlenden Einvernahmefähigkeit handle es sich um eine unbelegte Parteibehauptung. Mit der Einvernahme sei mehrere Wochen zugewartet worden und der Beschwerdeführer habe selbst ausgesagt, in der Lage zu sein, der Einvernahme folgen zu können. Weshalb seine damaligen Ausführungen hinsichtlich seiner Erfahrung mit Drehbänken nicht zutreffend gewesen sein sollen, erschliesse sich nicht. Dasselbe gelte auch für den nun geltend gemachten technischen Defekt, der anläss-