Der Beschwerdeführer trage nun neu das Fehlen einer sog. "Lünette" vor. Die Suva habe jedoch weder das Fehlen eines Setzstocks festgestellt, noch sei sie zum Schluss gekommen, dass ein solcher hätte verwendet werden müssen. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte die Suva die Drehbank nicht wieder für identische Arbeiten freigegeben. Der Beschwerdeführer beantrage nun die Einvernahme von zwei Zeugen sowie von ihm selbst. Es handle sich bei seinen Ausführungen jedoch um blosse Parteibehauptungen und es sei nicht erkennbar, worauf sich der Beschwerdeführer abstütze. Weiter trage er nun vor, er sei im Umgang mit der Drehbank nicht geübt gewesen.