Aufgrund der im Polizeirapport vom 10. August 2022 festgehaltenen Feststellung der Suva, wonach keine offensichtlichen Mängel vorlägen, sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers, welche keinerlei Hinweise auf Drittverschulden ergeben hätten, habe es sich erübrigt, weitere Unterlagen beizuziehen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme nicht geltend gemacht, der Unfall sei auf einen technischen Mangel oder fehlende Ausbildung zurückzuführen.